Boehlerit - Der Hartmetallpionier
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Hartmetall für Umformwerkzeuge
Agrartechnik
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Boehlerit GmbH & Co. KG (Fassung 01.2009)
1. Für unsere Bestellungen gelten die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten widersprechen wir ausdrücklich. Abweichungen in der Auftragsbestätigung gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind. Die Ausführung der Bestellung gilt als Anerkennung dieser Einkaufsbedingungen. Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Lieferabrufe bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen.
Bestellungen sind unverzüglich zu bestätigen. Die in der Bestellung angegebenen Preise sind unbedingte Festpreise.
Durch Angebote und Bemusterung dürfen uns keine Kosten entstehen. Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Muster, Herstellvorschriften usw., die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen haben, bleiben unser Eigentum und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden
2. Vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich. Lieferfristen laufen ab Zugang der Bestellung. Verzögerungen sind uns unverzüglich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. Für die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins ist bei Waren der Eingang bei uns und bei Leistungen der Tag der Arbeitsbeendigung maßgebend. Der Lieferant ist uns zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet.
Wir sind berechtigt, die Annahme von Waren, die vor dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und die vorzeitig gelieferten Waren auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.
3.1. Die Lieferungen erfolgen für uns fracht- und verpackungsfrei, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Transportgefahr trägt in jedem Fall der Lieferer. Die Empfangsbestätigung ist nur als Anerkennung des Wareneingangs, nicht aber der ordnungsgemäßen Erfüllung zu betrachten.
3.2. Allen Sendungen ist ein Packzettel und ein Lieferschein mit Angabe unserer Bestellangaben wie Lieferantennummer, Bestellnummer, Artikelnummer und Artikelbezeichnung beizufügen. Teillieferungen sind als solche zu bezeichnen und die noch zu liefernde Restmenge anzugeben.
4. Wird uns in Fällen höherer Gewalt, bei Streik oder Aussperrungen die Erfüllung der Vertragspflichten unmöglich oder wesentlich erschwert, können wir den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlangen, ohne dass dem Auftragnehmer hieraus irgendwelche Ansprüche gegenüber uns entstehen. Ist die Ausführung des Auftrages in diesen Fällen für den Auftragnehmer unzumutbar, so kann er seinerseits zurücktreten.
5. Mängel werden wir dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelanzeige. Die Empfangsbestätigung gilt nicht als Anerkennung der Mängelfreiheit der Ware. Für den Fall, dass sich bei Stichproben Mängel zeigen, stehen uns die Gewährleistungsrechte und Schadensersatzansprüche für die gesamte Lieferung zu.
Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuherstellung (Neuleistung) steht in jedem Falle uns zu. Ist nachzubessern, so gilt die Nachbesserung nach dem erfolglosen ersten Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen.
6. Für die Gewährleistung gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen. In dringenden Fällen sind wir unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche berechtigt, nach Mitteilung an den Lieferanten Mängel auf dessen Kosten und Gefahr zu beheben.
7. Entsteht uns und / oder unseren Abnehmern durch mangelhafte Lieferung oder Leistung ein Schaden, so ist der Lieferant zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Der Lieferant, der nicht lediglich ein Zwischenhändler ist, hat auch ohne Verschulden für Mängel seiner Lieferungen und Leistungen einzustehen.
Der Lieferant steht für die Beschaffung der Lieferungen / Leistungen und der dafür erforderlichen Zulieferungen und Leistungen - auch ohne Verschulden - uneingeschränkt ein.
8. Die vereinbarten Fälligkeitstermine für Zahlungen verschieben sich bei Verzögerungen der Lieferung oder Leistung entsprechend. Wir sind berechtigt, für die Zeit der Verzögerung eine Verzinsung unserer Vorauszahlungen in Höhe von 8 Prozent über dem jeweiligen Basiszins der europäischen Zentralbank zu verlangen.
9. Rechnungen sind auf dem Postwege, getrennt von der Lieferung, unter Angabe der Bestelldaten in zweifacher Ausführung an uns zu schicken. Zahlungsfristen beginnen mit dem Tag des Rechnungszuganges, jedoch nicht vor Abnahme der Leistung oder dem Eingang der Lieferung.
Die Zahlung erfolgt nach Vereinbarung, sonst innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung bzw. Abnahme der Gesamtleistung mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Zustimmung darf von uns nicht unbillig verweigert werden.
10. Eine verwirkte Vertragstrafe kann von uns bis zur Schlussabrechnung oder Schlusszahlung geltend gemacht werden. Eines Vorbehalts durch uns bereits bei Annahme der Erfüllung bedarf es nicht.
11. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Angelegenheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Auf die Geschäftsverbindung mit uns darf in der Werbung des Lieferanten nur dann hingewiesen werden, wenn wir uns damit schriftlich einverstanden erklärt haben. Auf unsere Kosten angefertigte oder von uns zur Verfügung gestellte Fertigungsmittel wie Zeichnungen, Modelle, Muster, Schablonen, Matrizen usw. dürfen nicht für Lieferungen und Leistungen an Dritte oder für eigene Zwecke des Lieferanten verwendet werden.
12. Der Lieferant haftet für die Ansprüche, die bei vertragsgemäßer Verwendung seiner Lieferungen oder Leistungen aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen erhoben werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen derartigen Ansprüchen frei. Wir verpflichten uns, den Lieferanten unverzüglich von allen uns bekannt gewordenen Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
13. Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
14. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen sowie die Gültigkeit des darauf beruhenden Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
15. Ergänzend zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze des Haager Kaufrechtsübereinkommens ist ausgeschlossen.
16. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Bestimmungsort. Gerichtsstand ist unser Sitz. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Lieferanten Klage zu erheben.
Allgemeine Verkaufsbedingungen
Anwendung und Vertragsabschluß, Spezifikation
Die folgenden Bedingungen sowie die Incoterms in der letztgültigen Fassung gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, für alle von uns getätigten Verkaufsabschlüsse. Sämtliche Geschäfte erfolgen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur zu den nachstehenden Bedingungen, die der Auftraggeber durch die Bestellung als für sich bindend anerkennt. Bedingungen unserer Geschäftsfreunde verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Alle Aufträge und mündliche Vereinbarungen, auch die unseren Vertretern erteilten, sowie mündliche und fernmündliche Abmachungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.
Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern wir sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben, und werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung für uns verbindlich. Lieferfristen werden mangels anderer Vereinbarung vom Datum der Auftragsbestätigung berechnet. Für Abrufaufträge gilt, sofern keine andere Regelung getroffen wurde, als Abruftermin der letzte Tag des der Meldung der Versandbereitschaft folgenden Monats. Die Spezifikation eines von uns angenommenen Auftrages kann vom Kunden nur mit unserem ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis abgeändert werden.
Schutzrechte, Zeichnungen, Muster
Der Besteller haftet uns dafür, dass durch die Ausführung seiner Vorschriften bestimmter Qualitäts- und sonstiger Eigenschaften oder durch die Verwendung uns zur Verfügung gestellter Zeichnungen, Matrizen, Muster und ähnlicher Ausführungsvorschriften und -behelfe in- und ausländische Schutzrechte Dritter, insbesondere Patent-, Marken- und Musterrechte, nicht verletzt werden. Er hat uns für solche Ansprüche aus der Ausführung seiner Bestellung schad- und klaglos zu halten. Wir übernehmen keine Verantwortung für Verlust oder Beschädigung von uns zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Mustern u. dergl. und schließen Versicherungen hiefür nur über ausdrücklichen Auftrag und zu Lasten des Bestellers ab.
Weiterverkauf
Der Export und Weitertransport nicht ausdrücklich zur Ausfuhr verkaufter Waren durch den Käufer oder seine nachgeordneten Abnehmer bedarf unseres vorherigen Einverständnisses. Auf unser Verlangen ist der Käufer zur Auskunft über den Verbleib bzw. Bestimmungsort der Ware verpflichtet.
Mengenabweichungen
Mangels anderer Vereinbarung sind Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 (zehn) Prozent der bestellten Menge oder des bestellten Gewichtes zulässig. Maßgebend ist das auf unseren geeichten Werkswaagen ermittelte Gesamtgewicht. Für die Richtigkeit der Teilgewichte sind die durch Verwiegung im liefernden Werk oder Lager festgestellten Einzelgewichte maßgebend.
Preise und Zahlungsbedingungen
1. Wenn nicht anders vereinbart, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise ab dem jeweiligen Lieferwerk oder Lager ohne Verpackung als Grundpreis zuzüglich allfälliger handelsüblicher oder sonst vereinbarter Zuschläge und Aufpreise. Alle Preise sind Nettopreise. Zuzüglich wird für Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) zum jeweils geltenden Satz gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die Faktura wird, falls keine andere schriftliche Vereinbarung vorliegt, 14 Tage nach Lieferung bzw. nach gemeldeter Versandbereitschaft fällig. Die Zahlung hat netto Kassa in bar unter Ausschluss von Aufrechnungen oder Zurückbehaltungen spesenfrei Kapfenberg zu erfolgen.
3. Bei Zahlungsverzug werden dem Käufer unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Folgen Verzugszinsen und sonstige anfallende Spesen angelastet. Als Zinsen sind uns 1 % über dem jeweils von den österreichischen Großbanken für Betriebsmittelkredite geforderten Zinssatz zu vergüten.
4. Diskontfähige und ordnungsgemäß vergebührte Wechsel werden zahlungshalber nur dann angenommen, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften über erhaltene Wechsel und Schecks gelten stets vorbehaltlich des richtigen Eingangs des Wertes. Die hieraus entstehenden Eskontzinsen und Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
5. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Außerdem können wir die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen sowie deren Rückübertragung auf Kosten des Käufers verlangen.
6. Für den Fall des Geschäftsabschlusses in einer Fremdwährung erfolgt die Umrechnung unter Zugrundelegung des zum Datum unserer Auftragsbestätigung von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Devisen-Geldkurses, wobei der Käufer das Kursrisiko zu tragen hat. Kann die vereinbarte Zahlungsweise oder der vereinbarte Zahlungsweg nicht eingehalten werden, dann ist der Käufer verpflichtet, die Zahlung nach unserer Wahl zu leisten.
Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware unser Eigentum. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeitigen Widerruf durch uns einzuziehen. Der Käufer ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung an uns seinem Abnehmer bekannt zu geben. Von einer Pfändung oder einer anderen Inanspruchnahme der Ware durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
Werkzeuge
Werkzeuge und Vorrichtungen, die der Lieferant für die Vertragserfüllung anfertigen oder beschaffen muss, bleiben im Eigentum des Lieferanten. Die Kosten für deren Herstellung oder Beschaffung trägt der Käufer, unabhängig des Umganges mit einem eventuell zusätzlich darauf beruhenden Liefervertrag.
Werkzeuge und Vorrichtungen werden für die Dauer von drei Jahren nach Abwicklung des letzten Auftrages aufbewahrt.
Erfüllungsort
Als Erfüllungsort für die Lieferung gilt grundsätzlich das von uns für die Lieferung in Aussicht genommene Werk oder Lager, als Erfüllungsort für die Leistung des Kaufpreises der Sitz unserer Bankverbindungen als vereinbart.
Lieferung
Mangels anderer Vereinbarung sind unsere Lieferfristen als unverbindliche Richtwerte zu verstehen. Sie beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung zu laufen. Unsere Lieferverpflichtung gilt als in dem Zeitpunkt erfüllt, zu dem die Ware unser Werk oder Lager verlässt. Sie gilt auch als erfüllt, wenn nach rechtzeitiger Meldung der Versandbereitschaft die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig versendet werden kann. Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind die Teilmengen bei Offerteinholung festzulegen. Ist eine solche Festlegung nicht erfolgt, sind wir berechtigt, ohne Nachfristsetzung selbst einzuteilen und auszuliefern oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteiles zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
Gewährleistung und Haftung
Unbeschadet begründeter und nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen anzuzeigender und nachzuweisender Gewährleistungsansprüche gilt die Ware bei Versand ab unserem Werk oder ab Lager als in ordnungsgemäßem Zustand zum Versand gebracht und auf Grund unserer Versandanzeigen als vertragsgemäß geliefert. Allfällige Bemängelungen müssen unverzüglich nach Entdeckung der Mängel, bei äußerlich erkennbaren Mängeln (z.B. Stückzahl, Gewicht, Oberflächenschäden usw.) jedoch nicht später als 14 Tage, bei inneren Mängeln nicht später als 3 (drei) Monate nach Empfang der Ware bei sonstigem Ausschluss angezeigt werden. Für den Nachweis der Mängel ist der Untersuchungsbefund unseres Werkes maßgebend. Grundsätzlich gilt unsere Ware als in ordnungsgemäßem Zustand zum Versand gebracht. Allfällige Beschädigungen sind bis zum Nachweis des Gegenteils als beim Transport entstanden anzusehen. Soweit sich gemäß der vereinbarten Lieferkondition (Incoterm) der Schaden im Bereich unserer Gefahrtragung ereignet hat, ist der Verkäufer verhalten, bei sonstigem Verlust allfälliger Ansprüche gegen uns unsere Rechte gegenüber dem Frachtführer oder Transportversicherer zu wahren. Für unsere Erzeugnisse übernehmen wir in der Weise Gewähr, dass wir Stücke, an denen Stoff- oder Herstellungsfehler einwandfrei nachgewiesen werden, welche die Verwendbarkeit der Stücke ausschließen, nach unserer Wahl kostenlos instand setzen, oder zum berechneten Preis zurücknehmen oder durch neue, der ursprünglichen Bestellung entsprechende Stück kostenlos ab Werk gegen Rückerstattung der bemängelten Stücke ersetzen. Rücksendungen von Waren an uns bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Jede darüber hinausgehende Verbindlichkeit, z.B. Ersatz von Bearbeitungskosten usw. und alle wie immer gearteten Schadenersatz- und Ansprüche auf entgangenen Gewinn werden, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Lohnarbeiten haften wir für von uns zu vertretende Ausführungsmängel der übernommenen Arbeiten bis zur Höhe der von uns in Rechnung gestellten Lohnkosten.
Abnahme, Versand und Gefahrenübergang
Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Waren durch den Käufer, seine Vertreter oder ein durch uns und den Käufer einvernehmlich bestelltes Kontrollorgan ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen. Erfolgt die Abnahme nach rechtzeitiger Benachrichtigung vom Termin nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, gerät der Käufer in Abnahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt geht die Gefahr auf den Käufer über. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme auf Gefahr und Kosten des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder in beliebiger Weise einzulagern. Mit diesem Zeitpunkt gilt die Ware als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert. Der Käufer ist sodann verpflichtet, die für den Fall der Lieferung fälligen oder durch die Lieferung bedingten Zahlungen unverzüglich zu leisten. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Verladung und Versand nach unserem Ermessen. Sofern bei Abrufaufträgen der Abruf nicht binnen 14 Kalendertagen nach dem vereinbarten Abruftermin erfolgt ist, wird die Ware bei gleichzeitigem Gefahrenübergang auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl versandt oder eingelagert. Sie gilt mit diesem Datum als vertragsgemäß geliefert. Sofern nicht ausdrücklich eine Sonderverpackung vereinbart wurde, erfolgt die Verpackung lediglich in handelsüblicher Weise. Für die Richtigkeit der Teilgewichte sind die durch Verwiegung im Lieferwerk oder -lager festgestellten Einzelgewichte maßgebend.
Höhere Gewalt und sonstige Lieferbedingungen
Betriebsstörungen und Versorgungsschwierigkeiten aller Art und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferfrist angemessen zu verlängern oder von der Lieferverpflichtung ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder sonstige Umstände (nach Vertragsabschluß verhängte Import- und Exportsperren), die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, gleich, wobei es gleichgültig ist, ob sie bei uns oder einem unserer Lieferanten eintreten. Wir werden den Käufer unverzüglich über den Eintritt derartiger Umstände informieren. Sofern der Käufer wegen höherer Gewalt oder ähnlicher Abnahmebehinderung zum Vertragsrücktritt genötigt ist, werden die aufgelaufenen Kosten und Spesen nach Billigkeit von beiden Vertragspartnern je zur Hälfte getragen. Haben sich die Umstände, unter denen ein Vertragsabschluß erfolgt, so erheblich verändert, dass mit Recht angenommen werden kann, der Abschluss wäre unter den geänderten Verhältnissen gar nicht oder doch zu anderen Bedingungen erfolgt, so steht uns je nach Beschaffenheit des Falles das Recht zu, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern oder eine den geänderten Umständen Rechnung tragende Abänderung der Vertragsbestimmungen wie z.B. Zahlung in anderer Währung, unter Anwendung einer Gleitklausel, Änderungen der Liefermodalität etc. zu verlangen.
Recht und Gerichtsstand
Soweit die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren, unterliegen sämtliche von uns getätigten Verkaufsabschlüsse dem österreichischen Recht. Im Falle von Streitigkeiten unterwerfen sich beide Teile dem je nach Streitwert sachlich zuständigen Gericht in Bruck/Mur bzw. Leoben.
Teilwirksamkeit
Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dadurch in ihrer Wirksamkeit unberührt.